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(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2011)
(3) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Oberösterreich gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 in Oberösterreich tätig sind. Im Rahmen dieser Berechtigungen haben anerkannte Zuchtorganisationen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
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(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Eine gemäß § 7 in Oberösterreich tätige Züchtervereinigung hat eine Züchterin oder einen Züchter mit einem in Oberösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 und 2 als Mitglied aufzunehmen. Einem Mitglied einer solchen Züchtervereinigung darf die Eintragung eines Tieres im Sinn des ersten Satzes in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs nicht verweigert werden.
(7) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.
(8) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 alle dem aktuellen Stand entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf den sonstigen Widerruf der Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nachweislich aufzufordern.
(9) Eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
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(10) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben einer ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(11) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2011)
(3) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Oberösterreich gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 in Oberösterreich tätig sind. Im Rahmen dieser Berechtigungen haben anerkannte Zuchtorganisationen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
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(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Eine gemäß § 7 in Oberösterreich tätige Züchtervereinigung hat eine Züchterin oder einen Züchter mit einem in Oberösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 und 2 als Mitglied aufzunehmen. Einem Mitglied einer solchen Züchtervereinigung darf die Eintragung eines Tieres im Sinn des ersten Satzes in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs nicht verweigert werden.
(7) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.
(8) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 alle dem aktuellen Stand entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf den sonstigen Widerruf der Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nachweislich aufzufordern.
(9) Eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
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(10) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben einer ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(11) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.