§ 8 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Oberösterreich unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt§ 8 . Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigtTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.

(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2011)

(3) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Oberösterreich gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 in Oberösterreich tätig sind. Im Rahmen dieser Berechtigungen haben anerkannte Zuchtorganisationen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.

(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn

1.

sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und

2.

nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen.

Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. (Anm.. LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.

(6) Eine gemäß § 7 in Oberösterreich tätige Züchtervereinigung hat eine Züchterin oder einen Züchter mit einem in Oberösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 und 2 als Mitglied aufzunehmen. Einem Mitglied einer solchen Züchtervereinigung darf die Eintragung eines Tieres im Sinn des ersten Satzes in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs nicht verweigert werden.

(7) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.

(8) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 alle dem aktuellen Stand entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf den sonstigen Widerruf der Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nachweislich aufzufordern.

(9) Eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere

1.

Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,

2.

den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze zu übermitteln,

3.

die genannten Zuchtorganisationen über eine gemäß § 5 Abs. 1 erfolgte rechtswirksame Änderung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen unverzüglich schriftlich zu informieren,

4.

auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde nach diesem Landesgesetz, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht,

5.

im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.

(10) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben einer ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.

(11) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
(1) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Oberösterreich unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt§ 8 . Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigtTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.

(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2011)

(3) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Oberösterreich gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 in Oberösterreich tätig sind. Im Rahmen dieser Berechtigungen haben anerkannte Zuchtorganisationen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern oder Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.

(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn

1.

sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und

2.

nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen.

Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. (Anm.. LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.

(6) Eine gemäß § 7 in Oberösterreich tätige Züchtervereinigung hat eine Züchterin oder einen Züchter mit einem in Oberösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 und 2 als Mitglied aufzunehmen. Einem Mitglied einer solchen Züchtervereinigung darf die Eintragung eines Tieres im Sinn des ersten Satzes in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs nicht verweigert werden.

(7) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich.

(8) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 alle dem aktuellen Stand entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf den sonstigen Widerruf der Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nachweislich aufzufordern.

(9) Eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere

1.

Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,

2.

den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze zu übermitteln,

3.

die genannten Zuchtorganisationen über eine gemäß § 5 Abs. 1 erfolgte rechtswirksame Änderung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen unverzüglich schriftlich zu informieren,

4.

auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde nach diesem Landesgesetz, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht,

5.

im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.

(10) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben einer ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.

(11) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Landesgesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

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