§ 9 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation erfolgt sind und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs§ 9 . 1 erfolgt

1.

in Oberösterreich gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Oberösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzwTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslands gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Oberösterreich ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation erfolgt sind und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs§ 9 . 1 erfolgt

1.

in Oberösterreich gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Oberösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzwTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslands gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Oberösterreich ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder in dem Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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