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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs§ 9 Oö. 1 erfolgt
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Oberösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzwTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslands gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Oberösterreich ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs§ 9 Oö. 1 erfolgt
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Oberösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzwTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslands gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Oberösterreich ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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