§ 10 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 10 . Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermittelnTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen gegenüber der Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 11.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 10 . Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermittelnTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Landesgesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Oberösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen gegenüber der Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 11.

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