§ 11 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren - in Oberösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) zur Verfügung gestellt und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S 3) übergeben

wird. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 11 . 1 Z 2 litTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. a hat

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staats, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren - in Oberösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) zur Verfügung gestellt und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S 3) übergeben

wird. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 11 . 1 Z 2 litTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. a hat

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staats, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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