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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter genannte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter genannte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.