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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 13 Oö. 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen entsprechende Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
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(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 13 Oö. 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen entsprechende Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)