§ 13 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn

1.

die Abgabe von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, erfolgt,

2.

er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 13 . 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen entsprechende Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn

1.

die Abgabe von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, erfolgt,

2.

er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 13 . 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen entsprechende Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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