§ 14 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Samen darf in Oberösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen oder -techniker oder

3.

die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer).

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin oder des Besamers;

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist;

4.

Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist;

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Samen darf in Oberösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen oder Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen oder -techniker oder

3.

die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen oder -besamer).

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin oder des Besamers;

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist;

4.

Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist;

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

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