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(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
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(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenOö. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
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(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenOö. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 und 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.