§ 15 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Tierhalterinnen oder Tierhalter und Besamerinnen oder Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie z§ 15 . BTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile der Untersagung, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Landesgesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft;

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterinnen oder Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben.

(3) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids sowie dessen Wegfall zu informieren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in Oberösterreich unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
(1) Tierhalterinnen oder Tierhalter und Besamerinnen oder Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie z§ 15 . BTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile der Untersagung, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Landesgesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft;

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterinnen oder Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben.

(3) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids sowie dessen Wegfall zu informieren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in Oberösterreich unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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