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(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids sowie dessen Wegfall zu informieren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in Oberösterreich unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Landesgesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Vor der bescheidmäßigen Untersagung gemäß Abs. 2 hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids sowie dessen Wegfall zu informieren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Nach bescheidmäßiger Untersagung gemäß Abs. 2 oder Vorliegen eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung gemäß Abs. 2 oder des vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes betroffenen Samens in Oberösterreich unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Nach Aufhebung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder des Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.