§ 16 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn

1.

die Abgabe von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, erfolgt,

2.

sie von Zuchttieren stammen,

3.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 . 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen - in Oberösterreich nur abgegeben werden, wenn

1.

die Abgabe von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, erfolgt,

2.

sie von Zuchttieren stammen,

3.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 . 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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