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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 Oö. 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 Oö. 1 Z 1 mit Standort in Oberösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen auszustellenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen oder Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)