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(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerin oder -Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenOö. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerin oder -Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenOö. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmten Stelle gleichTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)