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(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, sofern diese ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchzuführen beabsichtigen, obliegt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Stelle, die im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG wahrzunehmen hat, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen und Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
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(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, sofern diese ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchzuführen beabsichtigen, obliegt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Stelle, die im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG wahrzunehmen hat, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen und Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
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