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(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen§ 23 Oö. (AnmTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 3/2011)
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
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(4) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
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(6) Die Berechtigung gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen§ 23 Oö. (AnmTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 3/2011)
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
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(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
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(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der nach diesem Landesgesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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