§ 24 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen,

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Auf ausdrückliches Ersuchen ist gemäß Z 1 insbesondere mitzuteilen, ob eine oder ein in Oberösterreich niedergelassene Erbringerin oder niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an eine oder einen oder über eine Erbringerin oder einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Landesgesetz gerichtet oder verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Die betroffene Dienstleistungserbringerin oder der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 . 1 Z 1 und Z 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten einer oder eines in Oberösterreich niedergelassenen Erbringerin oder Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit einer oder eines nicht in Oberösterreich niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(8) Die Behörde hat die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der EntscheidungTZG 2009/712/EG (ABl seit 23.12.2019 weggefallen. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S 13) vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen,

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Auf ausdrückliches Ersuchen ist gemäß Z 1 insbesondere mitzuteilen, ob eine oder ein in Oberösterreich niedergelassene Erbringerin oder niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an eine oder einen oder über eine Erbringerin oder einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Landesgesetz gerichtet oder verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Die betroffene Dienstleistungserbringerin oder der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 . 1 Z 1 und Z 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten einer oder eines in Oberösterreich niedergelassenen Erbringerin oder Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit einer oder eines nicht in Oberösterreich niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(8) Die Behörde hat die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der EntscheidungTZG 2009/712/EG (ABl seit 23.12.2019 weggefallen. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S 13) vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

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