§ 25 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck des im Art§ 25 . 2 der Entscheidung 92/354/EWG der Kommission und ArtTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

3.

den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Landesgesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Zum Zweck des im Art§ 25 . 2 der Entscheidung 92/354/EWG der Kommission und ArtTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

3.

den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Landesgesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

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