§ 26 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 § 26 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3,

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2,

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5,

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7,

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Landesgesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2,

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 7,

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1,

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1,

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b,

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3,

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3,

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3,

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3,

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2,

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19,

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten,

17.

weitere Inhalte der Veröffentlichung gemäß § 24 Abs. 8.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Fall der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 1 unter Setzung einer angemessenen Frist verpflichtet sind, diese Verordnung in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 § 26 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3,

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2,

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5,

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7,

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Landesgesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2,

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 7,

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1,

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1,

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b,

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3,

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3,

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3,

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3,

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2,

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19,

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten,

17.

weitere Inhalte der Veröffentlichung gemäß § 24 Abs. 8.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Fall der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 1 unter Setzung einer angemessenen Frist verpflichtet sind, diese Verordnung in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

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