Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Fall der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß AbsOö. 1 unter Setzung einer angemessenen Frist verpflichtet sind, diese Verordnung in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Fall der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß AbsOö. 1 unter Setzung einer angemessenen Frist verpflichtet sind, diese Verordnung in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.