§ 27 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein, obwohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 nicht vorliegen, oder ohne eine Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt oder vermerkt oder für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 7 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 10 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein, die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 27 Oö. TZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.12.2019
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein, obwohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 nicht vorliegen, oder ohne eine Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt oder vermerkt oder für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 7 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 10 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein, die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 27 Oö. TZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

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