§ 28 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
5. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 28

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erlöschen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlöschen befristet vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(2) Eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 vorgenommene Anerkennung einer Zuchtorganisation gilt jedoch als vorläufige Anerkennung nach diesem Landesgesetz weiter, wenn die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation, die ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchführt, beantragt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung der Zuchtorganisation. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In einem auf Grund eines gemäß Abs. 2 gestellten Antrags einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannten Zuchtorganisation nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren auf Anerkennung der Zuchtorganisation hat die Behörde § 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

§ 3 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 Z. 2 lit. b stehen einer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 lit. c und d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde längstens innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Ebenso erlöschen die Berechtigungen gemäß §§ 16 Abs. 7 und 29 Abs. 7 Oö. Tierzuchtgesetz 1995. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung und Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilte Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Erteilte Berechtigungen zur Übertragung von Eizellen und Embryonen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.

(8) Eignungserklärungen von Ausbildungsstätten gemäß § 29 Abs. 3 § 28 Oö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983 in Verbindung mit § 53 AbsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, sowie gemäß § 21 Abs. 6 und § 33 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihre Wirksamkeit.

(9) Auf Ausnahmegenehmigungen, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie z.B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Landesgesetz.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes wegen Übertretung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen, die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 28.02.2009 bis 23.12.2019
5. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 28

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erlöschen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlöschen befristet vorgenommene Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(2) Eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 vorgenommene Anerkennung einer Zuchtorganisation gilt jedoch als vorläufige Anerkennung nach diesem Landesgesetz weiter, wenn die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation, die ihr Zuchtprogramm auch in Oberösterreich durchführt, beantragt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung der Zuchtorganisation. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In einem auf Grund eines gemäß Abs. 2 gestellten Antrags einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 anerkannten Zuchtorganisation nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren auf Anerkennung der Zuchtorganisation hat die Behörde § 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

§ 3 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 Z. 2 lit. b stehen einer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 lit. c und d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde längstens innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Ebenso erlöschen die Berechtigungen gemäß §§ 16 Abs. 7 und 29 Abs. 7 Oö. Tierzuchtgesetz 1995. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung und Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilte Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Erteilte Berechtigungen zur Übertragung von Eizellen und Embryonen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.

(8) Eignungserklärungen von Ausbildungsstätten gemäß § 29 Abs. 3 § 28 Oö. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 103/1983 in Verbindung mit § 53 AbsTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, sowie gemäß § 21 Abs. 6 und § 33 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihre Wirksamkeit.

(9) Auf Ausnahmegenehmigungen, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 1995 erteilt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie z.B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Landesgesetz.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes wegen Übertretung des Oö. Tierzuchtgesetzes 1995 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen, die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

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