§ 12 Oö. UHG

Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

In denIm Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben derhat die Betreiberin bzw. demder Betreiber - Parteistellung: zur Wahrung subjektiver Rechte.

1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
2. jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.07.2019

In denIm Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben derhat die Betreiberin bzw. demder Betreiber - Parteistellung: zur Wahrung subjektiver Rechte.

1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
2. jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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