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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.
(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden
1. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und | |||||||||
3. | auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. | „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie | |||||||||
2. | „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.
(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden
1. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und | |||||||||
3. | auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. | „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie | |||||||||
2. | „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |