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Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.