§ 13 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.04.2018 bis 28.02.2022

Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

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