§ 13 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Über die Tätigkeit des Fonds und die ErreichungIm Wege der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch

  1. a)Litera aMaßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;
  2. b)Litera bFamilienberatungsstellen;
  3. c)Litera cZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;
  4. d)Litera dZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Freizeitaktivitäten;
  5. e)Litera eKooperationen mit anderen Leistungserbringern.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024

Über die Tätigkeit des Fonds und die ErreichungIm Wege der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch

  1. a)Litera aMaßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;
  2. b)Litera bFamilienberatungsstellen;
  3. c)Litera cZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;
  4. d)Litera dZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Freizeitaktivitäten;
  5. e)Litera eKooperationen mit anderen Leistungserbringern.

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