§ 15 K-FFG Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfendarf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfendarf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 2, verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und von den nach Paragraph 13 a, Absatz 3, maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins a,, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
    1. a)Litera aZentrales Melderegister,
    2. b)Litera bAJ-Web (Dachverband der Sozialversicherungsträger),
    3. c)Litera cBehördenportal des Arbeitsmarktservice,
    4. d)Litera dÖsterreichisches Zentrales Vertretungsnetz,
    5. e)Litera ePVP-GVS-Betreuungsinformation,
    6. f)Litera fTransparenzportal,
    7. g)Litera gFABIAN und GDV (Grunddatenverwaltung),
    8. h)Litera hDatenbank zu Sozialhilfeleistungen des Landes,
    9. i)Litera iDatenbank zur Verwaltung von Wohnbeihilfen des Landes.
  5. (2b)Absatz 2 bSoweit Daten nach Abs. 2a ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz 2 a, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
  6. (2c)Absatz 2 cDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
  7. (2a2d)Absatz 2 adDie Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Absatz 2 a, ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Absatz 2 c, vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
  8. (2b)Absatz 2 bDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  9. (3)Absatz 3Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium habenhat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  10. (4)Absatz 4Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
  11. (5)Absatz 5Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.Personenbezogene Daten nach Absatz eins a, sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 13 a, Absatz 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach Paragraph 13 a, Absatz 11, zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach Paragraph 13 a, Absatz 10, sind personenbezogenen Daten zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfendarf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfendarf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 2, verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und von den nach Paragraph 13 a, Absatz 3, maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Absatz eins a,, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
    1. a)Litera aZentrales Melderegister,
    2. b)Litera bAJ-Web (Dachverband der Sozialversicherungsträger),
    3. c)Litera cBehördenportal des Arbeitsmarktservice,
    4. d)Litera dÖsterreichisches Zentrales Vertretungsnetz,
    5. e)Litera ePVP-GVS-Betreuungsinformation,
    6. f)Litera fTransparenzportal,
    7. g)Litera gFABIAN und GDV (Grunddatenverwaltung),
    8. h)Litera hDatenbank zu Sozialhilfeleistungen des Landes,
    9. i)Litera iDatenbank zur Verwaltung von Wohnbeihilfen des Landes.
  5. (2b)Absatz 2 bSoweit Daten nach Abs. 2a ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz 2 a, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
  6. (2c)Absatz 2 cDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
  7. (2a2d)Absatz 2 adDie Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Absatz 2 a, ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Absatz 2 c, vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
  8. (2b)Absatz 2 bDie Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  9. (3)Absatz 3Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium habenhat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  10. (4)Absatz 4Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
  11. (5)Absatz 5Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.Personenbezogene Daten nach Absatz eins a, sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 13 a, Absatz 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach Paragraph 13 a, Absatz 11, zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach Paragraph 13 a, Absatz 10, sind personenbezogenen Daten zu löschen.

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