§ 15 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfen vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.

(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamtdie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2a) Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.

(2b) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 28.02.2022

(1) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfen vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.

(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamtdie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2a) Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.

(2b) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.

(3) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten