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(1) Die bestätigten Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Antritt ihres Dienstes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über ihre Eigenschaft als Forstschutzorgan (Dienstausweis) sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist auch der Bereich anzuführen, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (§ 11 Abs. 1) und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu führen.
(2) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Bezeichnung "“Forstschutzorgan"” zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu regeln.
(1) Die bestätigten Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Antritt ihres Dienstes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über ihre Eigenschaft als Forstschutzorgan (Dienstausweis) sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist auch der Bereich anzuführen, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (§ 11 Abs. 1) und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu führen.
(2) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Bezeichnung "“Forstschutzorgan"” zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu regeln.