§ 27 K-LKABG

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bediensteten, die bei der KABEG ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die dienst- oder krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich diese Rechte einschränken.

(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind

a)

die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

f)

Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,

g)

die Erlassung von Verordnungen,

h)

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.

(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.06.2022
(1) Die Bediensteten, die bei der KABEG ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die dienst- oder krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich diese Rechte einschränken.

(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind

a)

die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

f)

Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,

g)

die Erlassung von Verordnungen,

h)

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.

(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigen.

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