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(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die dienst- oder krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich diese Rechte einschränken.
(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
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(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigen.
(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die dienst- oder krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich diese Rechte einschränken.
(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
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(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigen.