Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Einstufung in die AbgabegruppenAbgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeistersder Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurdenwurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeisterdie Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.
(1) Die Einstufung in die AbgabegruppenAbgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeistersder Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurdenwurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeisterdie Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.