§ 9 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Einstufung in die AbgabegruppenAbgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeistersder Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurdenwurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeisterdie Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.

(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012

(1) Die Einstufung in die AbgabegruppenAbgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeistersder Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurdenwurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeisterdie Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.

(4) Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.

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