§ 11 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Tourismusabgabe bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats mit dem Land abzurechnen; die eingehobenen Abgabenerträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zur Gänze dem Land zu übermitteln.

(2) Über die ausständigen Abgaben ist für jeden Monat eine Aufstellung zu führen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Tourismusabgabe bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats mit dem Land abzurechnen; die eingehobenen Abgabenerträge sind bis zu diesem Zeitpunkt zur Gänze dem Land zu übermitteln.

(2) Über die ausständigen Abgaben ist für jeden Monat eine Aufstellung zu führen.

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