§ 14 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
(1) Auf die nach § 13 lit. a aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden monatliche Anteile. Die monatlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land von den Gemeinden im vorangegangenen Monat übermittelt worden ist, zu bemessen.

(2) Auf die nach § 13 lit. b aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden halbjährliche Anteile. Die halbjährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land in den Monaten Jänner bis Juni und Juli bis Dezember von den Gemeinden übermittelt worden ist, zu bemessen.

(3) Die den Gemeinden gebührenden monatlichen Anteile (Abs. 1) sind ihnen spätestens bis zum 25. des Monats zu überweisen. Die den Gemeinden gebührenden halbjährlichen Anteile (Abs. 2) sind ihnen für die ersten sechs Monate spätestens bis zum 25. Juli des Kalenderjahres und für die zweiten sechs Monate spätestens bis zum 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu überweisen.

(4) Den Gemeinden gebühren als Verwaltungskostenersatz 4 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land übermittelten Ertragsanteile des Landes (§ 12) an der Tourismusabgabe.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012
(1) Auf die nach § 13 lit. a aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden monatliche Anteile. Die monatlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land von den Gemeinden im vorangegangenen Monat übermittelt worden ist, zu bemessen.

(2) Auf die nach § 13 lit. b aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden halbjährliche Anteile. Die halbjährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land in den Monaten Jänner bis Juni und Juli bis Dezember von den Gemeinden übermittelt worden ist, zu bemessen.

(3) Die den Gemeinden gebührenden monatlichen Anteile (Abs. 1) sind ihnen spätestens bis zum 25. des Monats zu überweisen. Die den Gemeinden gebührenden halbjährlichen Anteile (Abs. 2) sind ihnen für die ersten sechs Monate spätestens bis zum 25. Juli des Kalenderjahres und für die zweiten sechs Monate spätestens bis zum 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu überweisen.

(4) Den Gemeinden gebühren als Verwaltungskostenersatz 4 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land übermittelten Ertragsanteile des Landes (§ 12) an der Tourismusabgabe.

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