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(2) Auf die nach § 13 lit. b aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden halbjährliche Anteile. Die halbjährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land in den Monaten Jänner bis Juni und Juli bis Dezember von den Gemeinden übermittelt worden ist, zu bemessen.
(3) Die den Gemeinden gebührenden monatlichen Anteile (Abs. 1) sind ihnen spätestens bis zum 25. des Monats zu überweisen. Die den Gemeinden gebührenden halbjährlichen Anteile (Abs. 2) sind ihnen für die ersten sechs Monate spätestens bis zum 25. Juli des Kalenderjahres und für die zweiten sechs Monate spätestens bis zum 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu überweisen.
(4) Den Gemeinden gebühren als Verwaltungskostenersatz 4 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land übermittelten Ertragsanteile des Landes (§ 12) an der Tourismusabgabe.
(2) Auf die nach § 13 lit. b aufzuteilenden Ertragsanteile gebühren den Gemeinden halbjährliche Anteile. Die halbjährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Landesabgabe, der dem Land in den Monaten Jänner bis Juni und Juli bis Dezember von den Gemeinden übermittelt worden ist, zu bemessen.
(3) Die den Gemeinden gebührenden monatlichen Anteile (Abs. 1) sind ihnen spätestens bis zum 25. des Monats zu überweisen. Die den Gemeinden gebührenden halbjährlichen Anteile (Abs. 2) sind ihnen für die ersten sechs Monate spätestens bis zum 25. Juli des Kalenderjahres und für die zweiten sechs Monate spätestens bis zum 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu überweisen.
(4) Den Gemeinden gebühren als Verwaltungskostenersatz 4 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land übermittelten Ertragsanteile des Landes (§ 12) an der Tourismusabgabe.