§ 17 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Von den aufgrund von Übertretungen dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kärntner Abgabenorganisationsgesetz eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land 40 v. H. und der Gemeinde, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, 60 v. H. des Ertrages an Geldstrafen zu.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012
Von den aufgrund von Übertretungen dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kärntner Abgabenorganisationsgesetz eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land 40 v. H. und der Gemeinde, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, 60 v. H. des Ertrages an Geldstrafen zu.

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