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(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf GrundFür die Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerndieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlagesoweit nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag
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(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
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(4) Wenn
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(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.
(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Absden Bestimmungen des Oö. 4BAG festlegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 4 kann bei Staatsangehörigen eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf GrundFür die Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerndieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass den Anforderungen des § 4 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Vorlagesoweit nicht älter als drei Monate sind. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die die oder der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellendiesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass die Landesregierung auf Antrag
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(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn die Erteilung von Tanzunterricht im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
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(5) Wenn die Landesregierung beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Abs. 4 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, hat sie zuvor zu prüfen, ob die von ihr oder ihm während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlich sind.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen.
(8) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach Absden Bestimmungen des Oö. 4BAG festlegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |