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Artikel 37
SoweitDie in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlichverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.
Artikel 37
SoweitDie in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlichverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.