Art. 37 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.9999

Artikel 37

SoweitDie in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlichverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

Stand vor dem 14.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 14.12.2021

Artikel 37

SoweitDie in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlichverwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werdenBetracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind beidealle Geschlechter gemeintgleichermaßen.

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