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(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
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(3) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
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(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.
(4b) Die Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.
(4c) Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
(4d) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
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(3) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
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(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.
(4b) Die Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.
(4c) Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
(4d) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.