Art. 70 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung

1.

des Landes,

2.

von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,

3.

von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt,

4.

von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und

5.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes,

6.

der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,

7.

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern bestellt sind,

8.

von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

9.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern,

10.

der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern,

11.

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern bestellt sind,

12.

von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

13.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern.

(3) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies

1.

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,

2.

die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,

3.

die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,

4.

die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluss,

5.

auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages die Erstattung einer Stellungnahme zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.

(4b) Die Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.

(4c) Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.

(4d) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 23.03.2018 bis 28.02.2023
(1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung

1.

des Landes,

2.

von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,

3.

von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt,

4.

von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und

5.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes,

6.

der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,

7.

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern bestellt sind,

8.

von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

9.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern,

10.

der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern,

11.

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern bestellt sind,

12.

von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

13.

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern.

(3) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3, 8 und 12 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies

1.

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,

2.

die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,

3.

die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,

4.

die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluss,

5.

auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages die Erstattung einer Stellungnahme zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im folgenden Kalenderjahr geplanten Prüfungen zu übermitteln.

(4b) Die Bürgermeister der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern haben dem Landesrechnungshof die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gleichzeitig mit ihrer Vorlage an die Landesregierung zu übermitteln.

(4c) Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.

(4d) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Der mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betraute Ausschuss des Landtages hat den haushaltsleitenden Organen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

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