§ 5 K-VG 2010 Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.

(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.

(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen die Bewilligung,

b)

die Einverständniserklärung des über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigten, wenn dieser nicht selbst Veranstalter ist und

c)

im Falle genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten (Veranstaltungseinrichtungen) die Veranstaltungsstättengenehmigung (§ 9).

(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.

(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.

(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen die Bewilligung,

b)

die Einverständniserklärung des über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigten, wenn dieser nicht selbst Veranstalter ist und

c)

im Falle genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten (Veranstaltungseinrichtungen) die Veranstaltungsstättengenehmigung (§ 9).

(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.

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