§ 7 K-VG 2010 Freie Veranstaltungen

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.

(2) Freie Veranstaltungen dürfen

a)

nur in genehmigten (§ 9) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Abs. 3) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,

b)

eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und

c)

unbeschadet des § 8 nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden:

1.

in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr,

2.

in sonstigen Veranstaltungsstätten von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Abs. 2 lit. a liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß § 9 Abs. 3 keiner Genehmigung bedarf.

(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i.

(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht:

a)

sportliche Wettkämpfe;

b)

Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen;

c)

Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, und Kabarettveranstaltungen;

d)

Schönheitskonkurrenzen und Modeschauen;

e)

Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Bälle;

f)

Theateraufführungen;

g)

Public-Viewing-Veranstaltungen;

h)

Darbietungen von Straßenkunst;

i)

Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.

(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 06.12.2012 bis 31.10.2017

(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.

(2) Freie Veranstaltungen dürfen

a)

nur in genehmigten (§ 9) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Abs. 3) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,

b)

eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und

c)

unbeschadet des § 8 nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden:

1.

in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr,

2.

in sonstigen Veranstaltungsstätten von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Abs. 2 lit. a liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß § 9 Abs. 3 keiner Genehmigung bedarf.

(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i.

(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht:

a)

sportliche Wettkämpfe;

b)

Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen;

c)

Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, und Kabarettveranstaltungen;

d)

Schönheitskonkurrenzen und Modeschauen;

e)

Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Bälle;

f)

Theateraufführungen;

g)

Public-Viewing-Veranstaltungen;

h)

Darbietungen von Straßenkunst;

i)

Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.

(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.

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