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(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
a) | der Antragsteller (Veranstalter) und | |||||||||
b) | der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung. |
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
a) | der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, | |||||||||
b) | die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und | |||||||||
c) | der Eigentümer über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung. |
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche in Bescheidform ergehenden ErledigungenBescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.
(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
a) | der Antragsteller (Veranstalter) und | |||||||||
b) | der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung. |
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
a) | der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, | |||||||||
b) | die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und | |||||||||
c) | der Eigentümer über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung. |
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche in Bescheidform ergehenden ErledigungenBescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.