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(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
a) | eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist, | |||||||||
b) | mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder | |||||||||
c) | die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen. |
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a oder lit. h dar.
(3b) Unbeschadet einer Festlegung im Sinne des Abs. 3 durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
a) | rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden, | |||||||||
b) | auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen ist, | |||||||||
c) | Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern, | |||||||||
d) | jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die | |||||||||
1. | offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, | |||||||||
2. | alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen, | |||||||||
3. | Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder | |||||||||
4. | bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden, |
oder
e) | keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen. |
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen. Rechtsmittel gegen Bescheide im Sinne des ersten Satzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, dass Schallpegelbegrenzer verwendet werden, die so einzustellen und vor Manipulationen zu plombierenschützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.
(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
a) | eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist, | |||||||||
b) | mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder | |||||||||
c) | die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen. |
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a oder lit. h dar.
(3b) Unbeschadet einer Festlegung im Sinne des Abs. 3 durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
a) | rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden, | |||||||||
b) | auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen ist, | |||||||||
c) | Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern, | |||||||||
d) | jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die | |||||||||
1. | offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, | |||||||||
2. | alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen, | |||||||||
3. | Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder | |||||||||
4. | bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden, |
oder
e) | keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen. |
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen. Rechtsmittel gegen Bescheide im Sinne des ersten Satzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, dass Schallpegelbegrenzer verwendet werden, die so einzustellen und vor Manipulationen zu plombierenschützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.