§ 24 K-VG 2010 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:

a)

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

c)

die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:

a)

die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn

1.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,

2.

entgegen einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 lit. e oder § 21 Abs. 4 lit. e alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,

3.

ein nach § 3 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oder

4.

eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung durchgeführt wird;

b)

Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 oder nach § 21 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;

c)

bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;

d)

im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach den §§ 22 und 23 diese zu erwirken.

(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und 12Abs. 4.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.10.2017

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:

a)

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

c)

die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:

a)

die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn

1.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,

2.

entgegen einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 lit. e oder § 21 Abs. 4 lit. e alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,

3.

ein nach § 3 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oder

4.

eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung durchgeführt wird;

b)

Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 oder nach § 21 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;

c)

bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;

d)

im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach den §§ 22 und 23 diese zu erwirken.

(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und 12Abs. 4.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten