§ 28 K-VG 2010 Verordnungsermächtigung

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die imin den §§ 15 und 16 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:

a)

welche Veranstaltungen im Tourneebetrieb sie im Sinne des § 6 Abs. 2 jedenfalls als gleichwertig anerkennt;

b)

welche Arten von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen, weil eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann;

c)

welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des § 18 Abs. 1 anerkennt;

d)

welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 5 als gleichwertig anerkennt.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem im § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.

Stand vor dem 05.12.2012

In Kraft vom 01.04.2011 bis 05.12.2012

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die imin den §§ 15 und 16 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:

a)

welche Veranstaltungen im Tourneebetrieb sie im Sinne des § 6 Abs. 2 jedenfalls als gleichwertig anerkennt;

b)

welche Arten von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen, weil eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann;

c)

welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des § 18 Abs. 1 anerkennt;

d)

welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 5 als gleichwertig anerkennt.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem im § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.

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