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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt; | |||||||||
b) | soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt; | |||||||||
c) | soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt; | |||||||||
d) | soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt; | |||||||||
e) | Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet; | |||||||||
f) | Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert; | |||||||||
g) | die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt; | |||||||||
h) | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt; | |||||||||
i) | Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht; | |||||||||
j) | durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet; | |||||||||
k) | durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt; | |||||||||
l) | (entfällt) | |||||||||
m) | als | |||||||||
n) | als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt; | |||||||||
b) | soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt; | |||||||||
c) | soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt; | |||||||||
d) | soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt; | |||||||||
e) | Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet; | |||||||||
f) | Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert; | |||||||||
g) | die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt; | |||||||||
h) | den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt; | |||||||||
i) | Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht; | |||||||||
j) | durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet; | |||||||||
k) | durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt; | |||||||||
l) | (entfällt) | |||||||||
m) | als | |||||||||
n) | als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.