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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) VerweiseVerweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als VerweiseVerweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014; | |||||||||
b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) |
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g) |
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
a) | Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006; | |||||||||
b) | Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 146/2011. |
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) VerweiseVerweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als VerweiseVerweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014; | |||||||||
b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
a) | Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006; | |||||||||
b) | Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 146/2011. |