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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger, ein Naturschutzsachverständiger, ein Wasserbausachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladendie erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.
(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger, ein Naturschutzsachverständiger, ein Wasserbausachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladendie erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.
(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.