§ 7 K-CPG Mündliche Verhandlung

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger, ein Naturschutzsachverständiger, ein Wasserbausachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladendie erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger, ein Naturschutzsachverständiger, ein Wasserbausachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladendie erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.

(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.

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