§ 19 K-ElWOG Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 71 Abs. 3 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.

(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des AntragesAntrags oder Rechtskraft der Rechtskraft des BescheidesEntscheidung, vollstreckbar.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.03.2012 bis 01.01.2014

(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 71 Abs. 3 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.

(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des AntragesAntrags oder Rechtskraft der Rechtskraft des BescheidesEntscheidung, vollstreckbar.

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