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(1) In Verfahren nach den §§ 11 § 8 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben. |
(§ 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 32) zu, die spätestens in der mündlichen VerhandlungIn Verfahren nach § 8 § 9 gegenkommt die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne desParteistellung zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben. |
(3) In Verfahren nach § 10 Abs. 1 lit§ 13 . a erhoben haben.kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie | |||||||||
2. | solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10 |
(24) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.:
1. | dem Antragsteller sowie | |||||||||
2. | den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern. |
(1) In Verfahren nach den §§ 11 § 8 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben. |
(§ 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 32) zu, die spätestens in der mündlichen VerhandlungIn Verfahren nach § 8 § 9 gegenkommt die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne desParteistellung zu:
1. | dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und | |||||||||
2. | Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben. |
(3) In Verfahren nach § 10 Abs. 1 lit§ 13 . a erhoben haben.kommt die Parteistellung zu:
1. | dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie | |||||||||
2. | solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10 |
(24) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.:
1. | dem Antragsteller sowie | |||||||||
2. | den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern. |