§ 21 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) In Verfahren nach den §§ 11 § 8 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu:

1.

dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2.

Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben.

(§ 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 32) zu, die spätestens in der mündlichen VerhandlungIn Verfahren nach § 8 § 9 gegenkommt die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne desParteistellung zu:

1.

dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2.

Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben.

(3) In Verfahren nach § 10 Abs. 1 lit§ 13 . a erhoben haben.kommt die Parteistellung zu:

1.

dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie

2.

solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10
Abs. 1 lit. a berührt sind.

(24) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.:

1.

dem Antragsteller sowie

2.

den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2021

(1) In Verfahren nach den §§ 11 § 8 und 13 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu:

1.

dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2.

Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzunehmenden Interessen erhoben haben.

(§ 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 32) zu, die spätestens in der mündlichen VerhandlungIn Verfahren nach § 8 § 9 gegenkommt die Errichtung oder Änderung einer Erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne desParteistellung zu:

1.

dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2.

Nachbarn (§ 8 Abs. 3) und Grundeigentümern (§ 8 Abs. 2 lit. a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach § 9 Abs. 2 begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 10 Abs. 1 lit. a wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben.

(3) In Verfahren nach § 10 Abs. 1 lit§ 13 . a erhoben haben.kommt die Parteistellung zu:

1.

dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie

2.

solchen Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, deren Interessen gemäß § 10
Abs. 1 lit. a berührt sind.

(24) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.:

1.

dem Antragsteller sowie

2.

den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern.

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