§ 27 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:

a)

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen);

b)

bei mangelnden Netzkapazitäten;

c)

wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

d)

wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen oder aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.11.2022
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:

a)

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen);

b)

bei mangelnden Netzkapazitäten;

c)

wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

d)

wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen oder aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Regulierungsbehörde den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.

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