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(2) Zweck des Netznutzungsplans ist es insbesondere,
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(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
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(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (§ 73 Abs. 4 lit. a) und für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplanes die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen und auf die im Sinne des § 2 lit. g verfolgten Ziele des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen sowie auf die im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. g abschätzbaren Gefährdungen, Belästigungen und sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und Eigentum Bedacht zu nehmen. Vor der Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(2) Zweck des Netznutzungsplans ist es insbesondere,
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(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
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(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (§ 73 Abs. 4 lit. a) und für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplanes die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen und auf die im Sinne des § 2 lit. g verfolgten Ziele des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen sowie auf die im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. g abschätzbaren Gefährdungen, Belästigungen und sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und Eigentum Bedacht zu nehmen. Vor der Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.