§ 32 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber

a)

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

b)

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

c)

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 28 Abs. 2 lit. i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

d)

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

e)

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß §§ 51 ff des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Form zu veröffentlichen;

f)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

g)

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

h)

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

i)

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

j)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

k)

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten;

l)

die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;

m)

unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 73 Abs. 4 lit. a) einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben;

n)

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;

o)

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten;

p)

einen Netzentwicklungsplan gemäß § 31 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

q)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und sonstiger unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben;

r)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie und sonstiger unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union und Drittstaaten gesetzt haben;

s)

die ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu unterstützen;

t)

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste zu errichten, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

u)

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.

(2) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. k dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 28 Abs. 2 lit. e und Abs. 3).

(3) Bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. m im Rahmen der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Zwecke zu verwenden.

(4) Abs. 1 lit. o umfasst die Verpflichtung, zur Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;

(5) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. q hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten.

(6) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. r hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich staatenübergreifender Netzplanung und –betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen.

(7) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem Maßnahmenprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.11.2022
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber

a)

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

b)

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

c)

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 28 Abs. 2 lit. i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

d)

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

e)

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß §§ 51 ff des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Form zu veröffentlichen;

f)

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

g)

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

h)

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

i)

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

j)

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

k)

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten;

l)

die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;

m)

unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 73 Abs. 4 lit. a) einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben;

n)

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;

o)

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten;

p)

einen Netzentwicklungsplan gemäß § 31 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

q)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und sonstiger unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben;

r)

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Elektrizitätsbinnenmarkt­richtlinie und sonstiger unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union und Drittstaaten gesetzt haben;

s)

die ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu unterstützen;

t)

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste zu errichten, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

u)

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.

(2) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. k dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 28 Abs. 2 lit. e und Abs. 3).

(3) Bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. m im Rahmen der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Zwecke zu verwenden.

(4) Abs. 1 lit. o umfasst die Verpflichtung, zur Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;

(5) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. q hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen und die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten.

(6) Der Bericht gemäß Abs. 1 lit. r hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich staatenübergreifender Netzplanung und –betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen.

(7) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem Maßnahmenprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

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