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(1) Die Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (§ 34 Abs. 1 lit. f), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(3) Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen personenbezogenen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen § 34 sowie gegen die Abs. 1 bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(1) Die Behörde hat sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist (§ 34 Abs. 1 lit. f), diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Er kann nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(3) Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist Zugang zu allen einschlägigen personenbezogenen Daten sowie allen Informationen zu gewähren, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ihm ist Zugang zu Geschäftsräumen des Verteilernetzbetreibers zu gewähren.
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen § 34 sowie gegen die Abs. 1 bis 3 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.