§ 45 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht

a)

soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Endverbraucher und Erzeuger im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

b)

gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (§ 42 Abs. 2),

c)

soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an Dritte unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie zum 19. Februar 1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse – stattfinden soll, oder

d)

wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.04.2019 bis 30.11.2022
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht

a)

soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Endverbraucher und Erzeuger im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

b)

gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (§ 42 Abs. 2),

c)

soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an Dritte unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie zum 19. Februar 1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse – stattfinden soll, oder

d)

wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

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