§ 50 K-ElWOG Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission in der delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 gemäß Art. 4 der KWKEnergieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. b) in der Entscheidung 2007/74/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. ce) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.03.2019

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission in der delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 gemäß Art. 4 der KWKEnergieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. b) in der Entscheidung 2007/74/EG der Europäischen Kommission (§ 73 Abs. 3 lit. ce) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

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