§ 52 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mindestens den Anforderungen gemäß Anhang X lit. b der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.04.2019 bis 30.11.2022
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mindestens den Anforderungen gemäß Anhang X lit. b der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

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