§ 58b Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 58b

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005

§ 58b

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

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