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(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
a) | Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz, dem ElWOG 2010 und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; | |||||||||
b) | ein aktueller Firmenbuchauszug; | |||||||||
c) | ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen; | |||||||||
d) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter oder ein Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist; | |||||||||
e) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, etwa in der Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach lit. a vorzulegenden Vereinbarung. |
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Die Regulierungsbehörde darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
a) | er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder | |||||||||
b) | er seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt. |
(8) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
a) | der Genehmigungsbescheid nach Abs. 2 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen des Antragstellers beruht, | |||||||||
b) | eine in Abs. 4 festgelegte Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt, | |||||||||
c) | der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und deswegen zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen nach § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 oder nach dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und der |
(9) Die Regulierungsbehörde hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(10) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der Abschrift der jeweiligen Entscheidung zu verständigen.
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
a) | Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz, dem ElWOG 2010 und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; | |||||||||
b) | ein aktueller Firmenbuchauszug; | |||||||||
c) | ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen; | |||||||||
d) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter oder ein Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist; | |||||||||
e) | ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, etwa in der Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach lit. a vorzulegenden Vereinbarung. |
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Die Regulierungsbehörde darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
a) | er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder | |||||||||
b) | er seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt. |
(8) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
a) | der Genehmigungsbescheid nach Abs. 2 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen des Antragstellers beruht, | |||||||||
b) | eine in Abs. 4 festgelegte Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt, | |||||||||
c) | der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und deswegen zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen nach § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 oder nach dem Ökostromgesetz 2012 rechtskräftig bestraft worden ist und der |
(9) Die Regulierungsbehörde hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(10) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(11) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der Abschrift der jeweiligen Entscheidung zu verständigen.